Corona-Testpflicht für Saison-AK aus Risikogebieten

Foto: Scheel

Die Landwirtschaftskammer NRW informierte am 14.08.2020:

Bitte beachten Sie, dass einige Kreise und Regionen in Rumänien und Bulgarien inzwischen als Risikogebiete ausgewiesen sind. Diese Risikogebiete werden vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Infektionszahlen ggfls. laufend ergänzt. Auch für Saisonarbeitskräfte, die aus diesen Gebieten einreisen, gilt eine obligatorische Corona-Testpflicht.

Den aktuellen Stand der Risikogebiete finden Sie auf der Homepage des RKI:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

In Rumänien und Bulgarien sind zur Zeit (Stand:13.08.2020) folgende Risikogebiete ausgewiesen:

Rumänien – die folgenden die Gebiete („Kreise“) gelten derzeit als Risikogebiete:

o Argeș (seit 7. August 2020)

o Bacău (seit 12. August 2020)

o Bihor (seit 7. August 2020)

o Brăila (seit 12. August 2020)

o Brașov (seit 12. August 2020)

o București (seit 12. August 2020)

o Buzău (seit 7. August 2020)

o Dâmbovița (seit 12. August 2020)

o Galați (seit 12. August 2020)

o Gorj (seit 12. August 2020)

o Ilfov (seit 12. August 2020)

o Mehedinți (seit 12. August 2020)

o Neamt (seit 7. August 2020)

o Prahova (seit 12. August 2020)

o Ialomita (seit 7. August 2020)

o Timis (seit 7. August 2020)

o Vaslui (seit 12. August 2020)

o Vrancea (seit 12. August 2020)

Bulgarien – die folgenden Verwaltungsbezirke („Oblaste“) gelten derzeit als Risikogebiete,

(seit 7. August):

o Blagoevgrad

o Dobritch

o Varna

 

Ukraine – die gesamte Ukraine gilt als Risikogebiet (seit 15. Juni 2020)

Arbeitskräfte aus der Ukraine, z.B. studentische Hilfskräfte, unterliegen ebenfalls der Testpflicht.

Generell gilt für die Einreise aus einem Risikogebiet:

Nach Einreise aus einem Risikogebiet muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden. Die Information, welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist, finden Sie unter folgendem Link: https://tools.rki.de/plztool/

Provinzialverband Rheinland und Landesverband Gartenbau NRW empfehlen für die Meldung an das Gesundheitsamt folgende Angaben zu machen:

  • Identität einschließlich des Geburtsdatums,
  • die Reiseroute,
  • Kontaktdaten einschließlich der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse und der Anschrift des Wohnsitzes oder des voraussichtlichen Aufenthaltsortes oder der voraussichtlichen Aufenthaltsorte in Deutschland,
  • das Vorliegen typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot) sowie das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Nach Einreise muss eine 14-tägige Quarantäne eingehalten werden. Ein negatives Testergebnis kann die Quarantäneverpflichtung aufheben (länderspezifische Regelungen). Es muss nach Einreise ein negativer Corona-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 48 h ist, bzw. es kann innerhalb von 72 Stunden nach Einreise ein Test kostenlos durchgeführt werden. Wo der Test in der Nähe des Wohn- oder Aufenthaltsortes durchgeführt wird, kann unter der Telefonnummer 116117 erfragt werden. Treten innerhalb von 14 Tagen nach Einreise typische Symptome der Sars-Covid-2 Erkrankung auf, ist das Gesundheitsamt zu informieren.

Weitere Informationen unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html#c18588

Quelle: LWK NRW