Unter dem Titel „Wie kann die UTP-Gesetzgebung bestehende Marktungleichgewichte in der Lebensmittelkette verringern?“ lud Ende Mai das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu einem abendlichen Webseminar ein. Dr. David Jüntgen und Barbara Jeannot, beide von der BLE, stellten die deutsche Durchsetzungsbehörde für die unlauteren Handelspraktiken, im Englischen unfair trading practices (UTP), vor und zogen eine erste Bilanz.
Das Webseminar war absichtlich in den Abend gelegt worden, um besonders Erzeugern die Teilnahme zu ermöglichen. Doch spätestens nach der ersten Umfrage war klar, dass nur wenige Erzeuger im Publikum saßen, sondern sehr viel mehr Vertreter von Verbänden. Daher soll an dieser Stelle den Erzeugern die Teilhabe möglich sein. Jüntgen, der Leiter des Referats „Unlautere Handelspraktiken – UTP“ in der BLE, wies auf die Europäische UTP-Richtlinie hin, deren Vorgaben in Deutschland im Agrarorganisationen- und-Lieferketten-Gesetz (Agrar-OLkG) geregelt werden.
Zum Schutz der Erzeuger ins Leben gerufen
Ursprünglich war das Gesetz gedacht zum ausschließlichen Schutz der Erzeuger. Doch letztlich wurde der Schutz auch auf die in der Lebensmittellieferkette nachgelagerten Lieferanten wie aus der verarbeitenden Industrie ausgedehnt. „Damit wollte der Gesetzgeber den Kaskadeneffekt adressieren, was bedeutet, schädliche Praktiken oder deren Auswirkungen werden in der Lieferkette ‚nach unten‘ durchgereicht bis zum schwächsten Glied der Kette, das ist der Erzeuger“, sagte Jüntgen. Meist handele es sich um den Kauf von Waren, doch das Gesetz erfasse auch weitere Vereinbarungen, etwa den Vertragsanbau. Erfasst werden Liefervereinbarungen, die ab dem 9. Juni 2021 zwischen Lieferanten und Käufern über den Verkauf von Agrar-, Fischerei und Lebensmittelerzeugnissen abgeschlossen wurden. Kleinere Lieferanten sollen davor geschützt werden, dass größere Käufer ihre überlegene Verhandlungsmacht dazu nutzen, um bestimmte Kosten und Risiken einseitig auf die Lieferanten abzuwälzen. Durch das Gesetz sollen Praktiken eingedämmt werden, die „mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung“ haben.
Da das Gesetz derzeit evaluiert werde, seien die BLE und das BMEL besonders interessiert an Verbesserungsvorschlägen aus der Wertschöpfungskette Erzeuger-Lebensmitteleinzelhandel.
Das Gesetz ist immer dann anwendbar, wenn ein „kleinerer Lieferant“ an einen „größeren Käufer“ liefert, wobei sich dies nach einem Vergleich der jeweiligen Umsatzerlöse richtet:
Erste Stufe: Der Lieferant hat weniger als 2 Mio. € Umsatz im Jahr und liefert an Käufer mit mehr als 2 Mio. € Umsatz pro Jahr
Zweite Stufe: Der Lieferant hat mehr als 2 Mio. € Umsatz, aber weniger als 10 Mio. € Umsatz, er liefert an Käufer mit mehr als 10 Mio. € Umsatz im Jahr
Dritte Stufe: bis 50 Mio. € und mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz
Vierte Stufe: weniger als 150 Mio. € und mehr als 150 Mio. € Jahresumsatz
Fünfte Stufe: weniger als 350 Mio. € und mehr als 350 Mio. € Jahresumsatz.
Zudem werden Lieferanten von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einschließlich Kartoffeln geschützt, die einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutschland von höchstens 4 Mrd. € haben. Allerdings darf ihr gesamter Jahresumsatz nicht mehr als 20 % des Jahresumsatzes des Käufers betragen. So werden auch größere erzeugergetragene Unternehmen wie Genossenschaften aus den genannten Sektoren in den Anwendungsbereich einbezogen. Diese Ausdehnung des Schutzes ist zunächst befristet bis zum 1. Mai 2025.
Was ist generell verboten im Umgang miteinander?
Das Verbot unlauterer Handelspraktiken ist allerdings keine sogenannte „Generalklausel“, die für alle denkbaren Fallgestaltungen unfairer Praktiken gilt. „Es gibt vielmehr einen Katalog an Scheußlichkeiten – so genannte schwarze Klauseln“, erklärte Jüntgen, „der ist abschließend.“ Daneben gibt es einen Katalog mit sogenannten „grauen Klauseln“. Diese beinhalten Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die nur bei mangelnder Transparenz verboten sind, und der schwarze Katalog beinhaltet Praktiken, die stets verboten sind. So sind im grauen Katalog vor allem finanzielle Beteiligungen der Lieferanten an potenziell verkaufsfördernden Maßnahmen des Handels genannt, die vom LEH oftmals verlangt werden. „Hier soll durch das Gesetz Transparenz geschaffen werden. Der Lieferant muss wissen, was er bekommt und was ihn diese verkaufsfördernden Maßnahmen kosten“, bemerkte Jüntgen.
Im schwarzen Katalog stehen zum Beispiel überlange Zahlungsfristen (mehr als 30 Tage bei verderblichen und mehr als 60 Tage bei allen anderen Produkten); auch die Weigerung des Käufers, den Vertragsinhalt in Textform zu bestätigen ist verboten; Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen durch den Käufer oder bestimmte einseitige Vertragsänderungen durch den Käufer.
Deutschland geht bei der Richtlinienumsetzung punktuell über den EU-weiten Mindestschutz hinaus. Das AgrarOLkG verbietet drei weitere Praktiken, die nach der UTP-Richtlinie als Teil des sogenannten grauen Katalogs bei vorangehender klarer und eindeutiger Vereinbarung zulässig wären. Verboten wird zum einen die Rückgabe unverkaufter Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse vom Käufer an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises. Verboten werden außerdem, Listungsgebühren für markteingeführte Produkte oder Lagerkosten des Käufers auf den Lieferanten abzuwälzen. Eine einseitige Risikoverteilung zulasten der Lieferanten sei insoweit nicht mehr möglich, so Jüntgen.
BLE – Ansprechpartner bei Problemen in der Lieferkette
Die BLE mit ihren zehn Mitarbeitern in diesem Bereich sei sich bewusst, dass ein Verbotskatalog allein nicht ausreicht, um ein besseres Verhalten in der Agrar- und Lebensmittellieferkette zu bewirken. Daher sieht sich die Behörde nicht nur als Sanktionsbehörde, sondern auch als Ansprechpartner bei Problemen in der Wertschöpfungskette Lebensmittelversorgung. „Wir wollen auf das Thema aufmerksam machen, sensibilisieren und hoffentlich dazu beitragen, dass der Umgang der Unternehmen miteinander möglichst fair ist. Jüntgen betonte, dass die BLE auch gerne Orientierungshilfe gebe, wenn Lieferanten oder Käufer Fragen zum Gesetz haben, das bisweilen kompliziert sei. Letztlich sei klar, die Unternehmen in der Wertschöpfungskette wollen meist nicht ihre Vertragspartner „anschwärzen“, sondern weiterhin miteinander Geschäfte machen. „Wir sehen uns dann eher in einer Vermittlerrolle und werden den Käufer zunächst darauf hinweisen, dass da möglicherweise etwas schief läuft, um ihm die Gelegenheit zu geben, freiwillig nachzubessern“, bemerkte Jüntgen.
Die BLE sei Ansprechpartner für beide Seiten – Lieferant und Käufer – und gebe Orientierungshilfe, aber keine Rechtsberatung.
In Fällen, in denen dieser Ansatz nicht zum Erfolg führe, könne die BLE als Durchsetzungsbehörde Ermittlungsverfahren einleiten und festgestellte Verstöße sanktionieren. Es sei allerdings für Betroffene oft sehr schwer, der Behörde die notwendigen Informationen mitzuteilen, wenn/ weil man sich in einer Abhängigkeit von seinem Geschäftspartner befindet. Die BLE sei jedoch gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die Identität des Informanten zu schützen. Diese Problematik war den Gesetzgebern bewusst.
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, sich anonym an die BLE zu wenden. Unter der Internetadresse www.bkms-system.com/utp können Beschwerden eingereicht werden. Über dieses System ist es auch möglich, anonym eine Nachricht an die BLE zu schicken, ohne dass identifizierende Informationen – etwa die IP-Adresse des Absenders – an die BLE gelangen, ergänzte Jeannot.
Was passiert, wenn der BLE ein unfaires Verhalten gemeldet wird? Die BLE prüft den Sachverhalt und tritt mit dem Käufer in Kontakt. Gibt dieser daraufhin sein unfaires Verhalten freiwillig auf, dann sei dies das mildeste Mittel.
Wird das unfaire Verhalten nicht aufgegeben, leitet die BLE ein Ermittlungsverfahren ein, es kann dabei zu Vor-Ort-Kontrollen, Durchsuchungen und Vernehmungen kommen. Erhärtet sich der Verdacht, dann kann das beanstandete Verhalten durch die BLE untersagt werden, die Abstellung kann angeordnet werden.
Identität des Informanten wird geschützt
Das härteste Mittel der BLE ist die Verhängung eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitsverfahren, möglich sind Geldbußen bis zu 750 000 € für den Käufer.
Bisher habe die BLE eine Handvoll Verfahren bearbeitet, zahlreiche Hinweise auf mögliche Verstöße lägen in der Schublade. Auf die Frage, ob sich durch das Gesetz etwas verbessert habe in der Wertschöpfungskette Lebensmittelversorgung, sagte Jüntgen: „Es gibt leichte Verbesserungen, aber es ist noch lange nicht alles gut.“
Elke Setzepfand
(Artikel aus Gartenbau-Profi 10/2023)